Ist die Transformation gelungen?

Eigentum und Eigentumsordnung im postsozialistischen Europa

Die Überführung des sozialistischen in ein postsozialistisches Eigentum(sregime) ist vielerorts noch nicht abgeschlossen. Teilweise wirft die Umgestaltung der Eigentumsordnung konzeptionelle Fragen im Grundsatz wie im Detail auf. Die Vorbildrolle fremder Rechtsordnungen kann ebenso zum Problem werden wie der Rückgriff auf eigene Traditionen. Der Wunsch zur Wahrung vorhandener Besitzstände führt bisweilen dazu, alte Regelungen zu verteidigen und beizubehalten. Insofern kann der Stand der Transformation des Eigentumsrechts auch als Gradmesser für den allgemeinen Stand der postsozialistischen Transformation dienen.

Die Tagung der Fachgruppe Recht 2016 wird ausgerichtet vom Institut für Ostrecht München (IOR). Die wissenschaftliche Leitung haben Prof. Dr. Dres. h.c. Friedrich-Christian Schroeder und Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper. Bitte melden Sie sich per E-Mail an: Aktivieren Sie JavaScript, um diesen Inhalt anzuzeigen..

Veranstaltungsprogramm

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Veranstaltungsbericht

Thema der Tagung war die Eigentumsordnung wie sie sich nach der Transformation der sozialistischen Systeme entwickelt hatte. Dabei wurden unerledigte Frage, z. B. aus der Privatisierung und Reprivatisierung, die unvollendete Verkehrsfreiheit landwirtschaftlicher Böden oder Mängel beim Aufbau der notwendigen staatlichen Infrastruktur, z. B. von Katastern, Grundbüchern und anderen Registern, thematisiert. Die Referenten behandelten aber auch länderübergreifende Trends der Eigentumskonzeption, wie sie sich in der in einigen Ländern erfolgten, bzw. geplanten Neukodifikation des Zivilrechts herausbilden. Die Themen der Tagung beschränkten sich damit nicht nur auf ein Rechtsgebiet, sondern fokussierten neben dem Zivilrecht auch das Verwaltungs- und Verfassungsrecht. Die Tagung besuchten ca. 50 Teilnehmer, Wissenschaftler aus verschiedenen Ländern, die die Themen in den angeregten Diskussionen vertieften.

Eine effektive Garantie für das Eigentum sei der Aufbau eines Rechtsstaats, so Hans-Jürgen PAPIER, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., in seinem Eröffnungsvortrag. Er schilderte die Transformation des Eigentums in der ehemaligen DDR, wobei diese durch den Beitritt zum Grundgesetz (GG) einen anderen Verlauf genommen habe als in den übrigen ehemals sozialistischen Staaten. Papier erläuterte die Eigentumsgarantie des GG und stellte insbesondere den Freiheitsbezug dieser Garantie heraus. Der Bürger sei unter diesem Aspekt nicht nur Planvollstrecker, sondern habe Anteil an der sozialen Gestaltung. Anhand der Bodenreformurteile des BVerfG erläuterte er die Frage der Reprivatisierung in der ehemaligen DDR.

Fabian MICHL (Universität Regensburg) trug zu Beginn vor, dass die russische Föderation mit 560 Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Eigentumsverletzung (im Vergleich zu etwa drei Verurteilungen der Bundesrepublik und 345 Verurteilungen von Italien) zu den am meisten beanstandeten Ländern auf diesem Gebiet zählt. In seinem Vortrag mit dem Titel „Die Eigentumsordnung Russlands in der Rechtsprechung des EGMR“ wies Michl darauf hin, dass der Eigentumsbegriff, so wie er im ersten Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstanden wird, keine Institutsgarantie darstellt, sondern nur auf Einzelfälle bezogen wird. Eigentum sei mithin kein „libertäres Superrecht“ sondern „sozial gebunden“.

Eugenia KURZYNSKY-SINGER (Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg) veranschaulichte in dem Referat mit dem Titel „Die Transformation des Eigentumsbegriffs im russischen und deutschen Recht“, dass jeder Rechtsordnung eine rechtskulturelle Dimension innewohnt. Im Fall von Russland macht sich dies an dem Konflikt zwischen zwei gesellschaftlichen Modellen bemerkbar: einem kollektivistischen und einem liberalen (individualistischen). Die Entwicklung im russländischen Eigentumsrecht sei eine Synthese zwischen dem sowjetischen Recht und europäischen Rechtskonzepten.

Nataša HADŽIMANOVIČ (Universität Luzern) behandelte in ihrem Vortrag „Rechtstransfer von Störfaktoren: abstrakt gedachte Sicherungsübertragung in kausal konzipierten Sachenrechtsordnungen“ das Problem der Dualität von Sicherungsübertragung und Registerpfandrecht in südosteuropäischen Staaten. Dem im deutschen Pfandrecht herrschenden Grundsatz der Akzessorietät und dem Abstraktionsprinzip steht in diesen Ländern das Konzept des auf einem schuldrechtlichen Vertrag basierenden (kausalen) Registerpfandrechts gegenüber bzw. zur Seite, was zu einem „Clash der Konzepte“ führe.

Dass die Rechtstransformation auf dem Gebiet der Eigentumsordnung ein nichtlinearer Prozess ist, stellte Stefan PÜRNER (Deutsche Stiftung für Internationale Rechtliche Zusammenarbeit, Bonn) am Beispiel des Notariats in Bosnien-Herzegovina, Montenegro und Serbien dar. Nachdem dort zunächst ein am lateinischen Modell ausgerichtetes Notariat geschaffen worden war, wurde es aufgrund der Lobbyarbeit der Anwälte, die sich in ihrem Tätigkeitsfeld beschränkt sahen, wieder geändert. Ob die Transformation gelungen sei, könne man jetzt noch nicht sagen. Man müsse auch die eigenen Erwartungen an die für eine tatsächliche Transformation erforderliche Zeit kritisch hinterfragen.

Die wirtschaftlichen Aspekte der Transformation der Eigentumsordnung diskutierten Alfred BRUNNBAUER (IHK Regensburg-Oberpfalz), Andrej EGOROV (Forschungszentrum für Privatrecht beim Präsidenten der Russischen Föderation, Moskau) und Helena VÁLKOVÁ (Justizministerin a. D., Abgeordnete des Parlaments der Tschechischen Republik), moderiert von Rainer WEDDE (Wiesbaden Business School). Brunnbauer erläuterte die Bedeutung der Eigentumsregelung in Tschechien und Polen für die Mitglieder seiner IHK, die besonders in diesen Regionen enge wirtschaftliche Kontakte pflegen. Der Beitritt Tschechiens zur EU im Jahr 2004 war eine wesentliche Wende in der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, so Válková. Die rechtlichen Vorgaben der EU trügen zu einer Harmonisierung des wirtschaftlichen Rahmens bei. Große Bedeutung für das Eigentumsrecht habe zudem das neue tschechische BGB aus dem Jahr 2014. Dennoch bestünde weiter Reformbedarf, besonders im Bereich der Zivilprozessordnung und des Vollstreckungsrechts, um die lange Dauer bei Gerichtsverfahren zu verkürzen. Egorov zufolge sei die Transformation in Russland gelungen. Das Privatrecht habe sich gut entwickelt. Ein Beispiel hierfür sei die Reform des russischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) aus dem Jahr 2013. Bei den Sicherungsrechten sah er jedoch weiteren Klärungsbedarf, so sind z. B. gegenwärtig Anwartschaftsrechte nicht anerkannt und daher ist es auch in der Insolvenz unsicher, wie mit den Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden, zu verfahren ist.

Bernd WIESER (Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Universität Graz) ging in seinem Vortrag auf die Eigentumsgarantie in der russländischen Verfassung anhand der Rechtsprechung des VerfG ein. Nachdem er die verschiedenen Eigentumsregelungen hinsichtlich unterschiedlicher Eigentumsobjekte (Boden, Wälder etc.) und auch der unterschiedlichen Inhaber (Föderation, Private etc.) erläutert und verglichen hatte, kam er zu dem Schluss, dass der verfassungsrechtlichen Regelung des Eigentums durchaus ein freiheitliches Verständnis zugrunde liege.

Hans-Joachim SCHRAMM (Universität Wismar) berichtete in seinem Vortrag „Vom Unitarunternehmen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts – der schwierige Übergang vom staatlichen Eigentum an Produktionsmitteln zu einer modernen Leistungsverwaltung“ von seiner praktischen Erfahrung bei der Beratung zu einem Gesetz über Staatsunternehmen in Uzbekistan. Dabei erläuterte er die verschiedenen Formen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in die unitarische Staatsunternehmen umgewandelt werden können und auch die Frage, welches Vermögen denn privatisiert werden soll.

Einen Überblick über die Modernität und Tradition im Sachenrecht der neuen Bürgerlichen Gesetzbücher in Osteuropa gab Fryderyk ZOLL (Universität Osnabrück). Grundsätzlich, so Zoll, sei die Transformation in Polen gelungen. Dennoch würden in Polen die Bemühungen zur Neukodifizierung des ZGBs fortgesetzt. Bislang habe sich dieser Aufgabe eine im Justizministerium angesiedelte Kodifzierungskommission gewidmet. Nach ihrer Auflösung durch die neue Regierung werde nun im akademischen Rahmen weiter daran gearbeitet. Hinsichtlich des Sachenrechts stelle sich nicht so sehr die Frage nach dem Platz der Regelung – im 2. Buch des ZGB oder an anderer Stelle – sondern die, ob ein Sachenrecht überhaupt geregelt werden solle. Bereits jetzt sei der Numerus Clausus der Sachenrechte schon aufgeweicht. Rechtsvergleichend würde der Begriff der „Biens“ des französischen Rechts z. B. für digitale Rechte besser passen als das deutsche Konzept einer körperlichen Sache. Diese Frage stelle sich angesichts der wachsenden Bedeutung des „Internet of things“ und der „rights to access“ noch dringlicher. Ein Vermögensrecht an diesen virtuellen Dingen sei möglicherweise eine passendere Lösung, so Zoll. Schließlich wurden noch Fragen der in Polen weiterhin aktuellen Reprivatisierung sowie der neuen Einschränkungen im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kritisch erörtert.

Burkhard BREIG (Freie Universität Berlin) erläuterte die Voraussetzungen des freien Bodenverkehrs und Ausländergrunderwerbs in Russland. Ausgehend von der Geschichte der sowjetischen Enteignungen ab dem Jahr 1917 und der Transformation der 90er Jahre erläuterte er die geltenden Rechtsquellen für den Grundstücksverkauf, die in der Verfassung, dem ZGB sowie dem Bodenverkehrsgesetz zu finden sind. Dabei ergeben sich weiterhin Schwierigkeiten für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Ausländer.

Auf die eigentumsrechtliche Zuordnung von Bodenschätzen als eine der Naturressourcen in Russland ging Maria ZAYKOVA (Freie Universität Berlin) ein. Sie grenzte die Begriffe Naturressourcen und Bodenschätze voneinander ab, erläuterte die verfassungsrechtlichen Regelungen bzgl. der Bodenschätze und stellte die Rechtsgrundlagen des Rechts der Bodenschätze in der Verfassung, im Erdkörpergesetz und im ZGB vor. Eigentümer dieser Erdkörper kann keine Privatperson werden, es kommen nur staatliche Einheiten in Betracht. Dabei spiele es für die eigentumsrechtliche Zuordnung der Erdkörper eine Rolle, ob sie von föderaler oder regionaler Bedeutung sind. Schließlich wurde die rechtliche Konstruktion der Eigentumsübertragung an den gewonnenen Rohstoffen erläutert.

Insgesamt, so Gerrit MANSSEN (Universität Regensburg) in seinem Resümee, sei die doch recht kühne Frage nach der gelungenen Transformation von den Vortragenden sehr unterschiedlich beantwortet worden. Das sei aber angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Ländern auch nicht anders zu erwarten gewesen.

Bericht: Tomislav Pintarič, Tina de Vries

Veranstaltungsbericht (PDF, 128 kB)

Datum:
22.09., 18:00 Uhr bis 24.09.2016, 14:00 Uhr

Ort:
> Institut für Ostrecht München (IOR) im Wissenschaftszentrum Ost- und Südosteuropa Regensburg, Landshuter Str. 4, 93047 Regensburg
> IHK Regensburg-Oberpfalz, D.-Martin-Luther-Str. 12, 93047
Regensburg

Sprache(n):
Deutsch

Programm:

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Veranstalterin:
Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde